Das Landesverwaltungsamt hat die Landkreise und kreisfreien Städte darüber informiert, dass Angelegenheiten im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Impfpflichten kein Gegenstand von Einwohneranträgen sein können.
Mit einem Einwohnerantrag kann die Einwohnerschaft beantragen, dass der Gemeinderat oder der Kreistag eine bestimmte Angelegenheit behandelt. Allerdings darf ein Einwohnerantrag ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, welche die kommunale Selbstverwaltung, also den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise betreffen und die in der gesetzlichen Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Kreistages liegen. Über einen Einwohnerantrag kann also nicht veranlasst werden, dass sich der Gemeinderat oder der Kreistag mit allgemeinpolitischen Fragen befasst, wie beispielsweise Fragen der Bundes- oder Landespolitik oder Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. die Landrätin oder der Landrat nicht zuständig sind.
Nicht um Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, sondern um staatliche Aufgaben handelt es sich bei Aufgaben, die den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes oder sonstige durch den Bund oder das Land beschlossene Maßnahmen betreffen, wie etwa Impfpflichten und ihre Durchsetzung in der Corona-Pandemie. Solche staatlichen Auftragsangelegenheiten, die vom Oberbürgermeister und vom Landrat im Auftrag des Bundes oder des Landes zu erfüllen sind, sind vom Einwohnerantrag ausgeschlossen. Dem Gemeinderat und dem Kreistag kommen hier keine gesetzlichen Zuständigkeiten oder Weisungsbefugnisse gegenüber Oberbürgermeister bzw. dem Landrat zu.
Ein Einwohnerantrag, der staatliche Aufgaben der Umsetzung von Maßnahmen des Infektionsschutzes und der Impfpflicht betrifft, ist unzulässig und kann vom Gemeinderat bzw. Kreistag nicht zugelassen werden.
Eine entsprechende Rundverfügung ist an die Landkreise und kreisfreien Städte versandt worden. In den letzten Wochen waren vereinzelt diesbezügliche Anfragen bzw. Anträge in Gemeinderäten bzw. Kreistagen aufgekommen. Mit dieser Erläuterung soll den Gremien noch einmal die rechtliche Basis an die Hand gegeben werden, auf deren Basis sie entsprechende Entscheidungen treffen können.