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Klage abgewiesen: kein Unternehmerlohn für Friseurin aus Sachsen-Anhalt im Corona-Lockdown

Mai 10, 2022 #Corona, #Friseur, #Klage

Mit Urteil vom 14.02.2022 hat die 10. Zivilkammer (Einzelrichter) die Klage einer Inhaberin eines Friseursalons auf Unternehmerlohn wegen Corona bedingter Schließung abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg hat die Klägerin mittlerweile zurückgenommen. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg ist damit rechtskräftig.

Am 11.03.2022 hatte das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen, dass das Landgericht zu Recht einen Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz und dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs abgelehnt hatte. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme nicht in Betracht.

Die Inhaberin eines Friseursalons aus der Nähe von Magdeburg forderte vom beklagten Land Sachsen-Anhalt rund 9.200 Euro Unternehmerlohn für zwei Betriebsschließungen wegen des sogenannten “Corona-Lockdowns” vom 25.03. bis 03.05 2020 und vom 16.12.2020 bis 28.02.2021. Die Klägerin hat Überbrückungshilfen für die Fixkosten in ihrem Betrieb (z.B. Miete, Wasser, Strom etc.) in Höhe von mehreren zehntausend Euro vom Staat erstattet bekommen. Ihren eigenen Lohnausfall, den sogenannten “Unternehmerlohn” hat sie nach den gesetzlichen Regelungen nicht erstattet bekommen.

Der Antrag der Klägerin am 05.02.2021 im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, die Betriebsschließung für Friseure vorläufig außer Vollzug zu setzen wurde durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.02.2021 (3 R 13/21) abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, als Selbstständige sei ihr ein Unternehmerlohn für sich selbst in Höhe von rund 9.200 Euro aufgrund der Schließungen entgangen.

Da für den Zahlungsanspruch der Klägerin keine Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz gegeben ist, meint sie, der Anspruch stünde ihr aus “enteignendem Eingriff” zu. Durch die – rechtmäßige – Schließung ihres Friseurbetriebes habe sie gegenüber anderen Personen ein finanzielles Sonderopfer erbringen müssen, das für sie existenzgefährdend gewesen sei.

Das beklagte Land meint, der durch die Gerichte entwickelte Anspruch aus “enteignendem Eingriff” finde bereits deswegen keine Anwendung, da dieser Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf Einzelfälle anzuwenden sei, nicht aber dann, wenn wie bei Corona massenhaft Ansprüche existieren. Ob derartige massenhafte Ansprüche ausgeglichen werden, sei nach dem Gewaltenteilungsprinzip allein eine Entscheidung des Gesetzgebers durch die Parlamente.

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