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Busunternehmen im Salzlandkreis will sich Bedienung des öffentlichen Nahverkehrs erklagen

Aug 3, 2020 #ÖPNV, #Salzlandkreis

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wollte ein Verkehrsunternehmen erreichen, ab August für sechs Monate eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Landkreis Salzlandkreis zu erhalten.

Hintergrund ist die Neuvergabe der Durchführung des ÖPNV im Landkreis für die nächsten zehn Jahre.
Der Antragsteller wollte eigenwirtschaftlich, d.h. ohne allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand, im Landkreis für die nächsten zehn Jahre den ÖPNV durchführen. Bei dem Auswahlverfahren konnte er sich aber bislang nicht gegen das bisherige Unternehmen durchsetzen. Denn der für die Erlaubnis zuständige Landkreis hatte den Nachweis der Eigenwirtschaftlichkeit in Zweifel gezogen und auch die vorläufige Erlaubnis zur Durchführung des ÖPNV dem Unternehmen erteilt, das bereits zuvor diese Erlaubnis besaß.
Klageverfahren dagegen sind beim Verwaltungsgericht anhängig.

In einer vorläufigen Entscheidung hat das Gericht den Antrag des Antragstellers für die vorläufige Erlaubnis abgelehnt.
Der Antragsteller – so das Gericht – habe nicht glaubhaft gemacht, eigenwirtschaftlich den Linienverkehr durchführen zu können. Wenn ihm aber mangels Eigenwirtschaftlichkeit die endgültige Erlaubnis nicht zu erteilen sei, so bestehe auch kein Anspruch auf die hier begehrte vorläufige Erlaubnis.
Weiter hat die Kammer ausgeführt, die Behörde habe sich bei der Erteilung der vorläufigen Erlaubnis zu Recht daran orientiert, dass das bisherige Unternehmen, dem auch die vorläufige Erlaubnis erteilt worden sei, sich bei der Durchführung des ÖPNV bewährt habe. Der Umfang der durch den Antragsteller bisher erbrachten Verkehrsleistungen lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Antragsteller ab dem 01.08.2020 die Versorgung des ÖPNV vorläufig ohne größere Schwierigkeiten werde erbringen können.

Aktenzeichen: 1 B 166/20 MD

Beschluss vom 17.07.2020

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Zum rechtlichen Hintergrund – § 8 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz lautet:
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

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