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Landratswahl im Salzlandkreis kann stattfinden

Jan 12, 2021 #Salzlandkreis, #Wahl

Die für den 24. Januar 2021 terminierte Landratswahl im Salzlandkreis kann stattfinden. Das Landesverwaltungsamt hatte zu prüfen, ob angesichts des hohen Infektionsgeschehens im Land die Landratswahl durchgeführt werden kann, auch vor dem Hintergrund der neuen, verschärften Regelungen in der geänderten Eindämmungsverordnung.

„Die Prüfung erfolgte unter intensiver Einbeziehung des für die Wahl zuständigen Kreiswahlleiters. Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass uns diese Entscheidung nicht leichtgefallen ist. Es galt unter anderem abzuwägen, ob die vom Kreis vorgesehenen Infektionsschutzmaßnahmen ausreichen, um die Durchführung der Wahl unter den gegebenen Auflagen durchführen zu können.“, erklärte der Präsident des Landesverwaltungsamtes am Dienstag, nachdem der Landkreis über das Ergebnis der Prüfung informiert worden war.

Der Landkreis hatte mehrfach mitgeteilt, dass er die Durchführung der Wahl für möglich hält und alle gebotenen Maßnahmen zur Absicherung einer Corona-konformen Durchführung umsetzen wird. Die Regelungen der am gestrigen Tag in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wurden in die Entscheidung einbezogen.

Rechtlicher Hintergrund:

Das LVwA prüft gem. § 44 Abs. 1a Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt, ob es während der Vorbereitung der Wahl einen offenkundigen, vor der Wahl nicht mehr behebbaren Mangel gibt, aufgrund dessen die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste. Ein solcher offenkundiger Mangel liegt aber nicht vor, da die derzeit gültige Eindämmungsverordnung einer Wahl zum Landrat nicht entgegensteht.

Eine Absage der Wahl aus rein infektionsschutzrechtlichen Gründen kann nur auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 KWG LSA erfolgen. Hierfür ist nach § 72 Abs. 1 KWO LSA der Kreiswahlleiter zuständig.

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