Das Verwaltungsgericht Halle hat der Klage der Gemeinde Schnaudertal gegen die vom Landkreis Burgenlandkreis erhobene Kreisumlage für das 2018 stattgegeben. Diese hatte sich gegen die Kreisumlage mit der Begründung gewehrt, die Erhebung der Umlage sei in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen, weil der Burgenlandkreis im Jahr 2018 einen Haushaltsüberschuss in Höhe von über 50 Millionen Euro zu verzeichnen gehabt habe. Darüber hinaus verletze die Kreisumlage sie in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährleistung einer finanziellen Mindestausstattung.
Das erkennende Gericht folgte im Ergebnis der Argumentation der Klägerin, weil die Kreisumlage aus haushaltsrechtlichen Gründen – § 99 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – rechtswidrig sei. Eine Kreisumlage darf danach nur erhoben werden, soweit sonstige Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um einen erforderlichen Bedarf des Landkreises zu decken. Gegen den sich hieraus ergebenden sog. Nachranggrundsatz habe der Burgenlandkreis verstoßen, weil er mit der angefochtenen Umlage Einnahmen erzielt habe, die seinen Bedarf für das Jahr 2018 überstiegen. Hintergrund des Überschusses im Haushalt des Landkreises war eine Gewerbesteuernachzahlung an die Stadt Lützen, die zu einer deutlich erhöhten Kreisumlage der Stadt Lützen in Höhe von 51 Millionen Euro führte. Den sich hieraus ergebenen Überschuss für den Haushalt des Landkreises stellte der Landkreis in eine Rücklage, um damit Investitionen in den Folgejahren tätigen zu können. Nach Ansicht des Gerichtes ließ sich auf diese Weise ein Finanzbedarf des maßgeblichen Haushaltsjahres 2018 nicht begründen.
Unabhängig davon sei auch die vom Landkreis vorgenommene Abwägung bei der Festsetzung der Kreisumlage zwischen den finanziellen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden und seiner finanziellen Interessen fehlerhaft. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ermangelte es der Abwägung an der erforderlichen Ergebnisoffenheit, weil sich der Landkreis aufgrund eines Beschlusses seines Kreistages aus dem Jahr 2017 über die Verwendung des Haushaltsüberschusses für bauliche Investitionen gebunden hatte.
Das Urteil ist noch anfechtbar. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
VG Halle, Urteil vom 16. April 2021 (3 A 376/18 HAL)